Die wichtigsten Änderungen und Neurungen im Detail

Augustus 1, 2024

Überblick:

  • Wichtige Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG): Dabei wird vom Rechnungs bzw. Leistungsdatum auf den Zeitpunkt der Zahlung umgestellt
  • Neue Pflichtangabe in Rechnungen: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“

Zukünftig wird zwischen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzuges unterschieden:

  • Leistungserbringer ist Soll-Versteuerer: Vorsteuerabzug beim Empfänger, wenn die ​Leistung an ihn ausgeführt worden ist;
  • Leistungserbringer ist Ist-Versteuerer: Vorsteuerabzug beim Empfänger erst dann und insoweit, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung geleistet hat;
  • Leistungserbringer stellt eine Anzahlungsrechnung: Vorsteuerabzug beim Empfänger erst dann und insoweit, als eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist.

Bei den Änderungen handelt es sich um eine Anpassung an EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuer auf eine Leistung und der daraus resultierende Vorsteuerabzug zeitlich entsprechend entstehen sollen.

Diese Änderungen bringen insbesondere für Leistungsempfänger von Ist-Versteuerern eine spätere Geltendmachung des Vorsteuer­anspruchs mit sich, da diese bisher bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, wenn die Leistung an sie ausgeführt war, unabhängig davon, wann sie das Entgelt für die Leistung gezahlt haben. Dazu korrespondiert eine neue Pflichtangabe in Rechnungen: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, wenn der Rechnungsaussteller § 20 UStG anwendet (§ 14 Absatz 4 UStG).

Diese Vorschrift ist voraussichtlich anwendbar ab dem 1. Januar 2026.