Überblick:
Zukünftig wird zwischen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzuges unterschieden:
Bei den Änderungen handelt es sich um eine Anpassung an EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuer auf eine Leistung und der daraus resultierende Vorsteuerabzug zeitlich entsprechend entstehen sollen.
Diese Änderungen bringen insbesondere für Leistungsempfänger von Ist-Versteuerern eine spätere Geltendmachung des Vorsteueranspruchs mit sich, da diese bisher bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, wenn die Leistung an sie ausgeführt war, unabhängig davon, wann sie das Entgelt für die Leistung gezahlt haben. Dazu korrespondiert eine neue Pflichtangabe in Rechnungen: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, wenn der Rechnungsaussteller § 20 UStG anwendet (§ 14 Absatz 4 UStG).
Diese Vorschrift ist voraussichtlich anwendbar ab dem 1. Januar 2026.