Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG - neu)
Überblick:
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Mobilitätsbudgets steuerbegünstigt zur Verfügung stellen
- Möglichkeit, bis zu 2.400 Euro im Jahr zusätzlich zum Gehalt pauschal mit 25 % zu versteuern
- Bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften werden um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmittel erweitert
Arbeitgeber können bereits heute die Lohnsteuer für zahlreiche Leistungen und Maßnahmen mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 EStG), beispielsweise für die Übereignung von Laptops oder Wallboxen zum E-Laden. Neu eingeführt werden soll nun als Nr. 8 eine Pauschalierungsmöglichkeit für sogenannte Mobilitätsbudgets.
Ein Mobilitätsbudget ist dabei ein Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs (z.B. zweckgebundene (digitale) Gutscheine oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) oder Zuschusses (z. B nachträgliche Kostenerstattungen). Begünstigt sind insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten.
Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften werden um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmittel (wie z.B. die gelegentliche Inanspruchnahme von E-Scooter-, Car-, und Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrdienstleistungen) erweitert. Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dauerhaft überlassene Dienstwagen werden nicht berücksichtigt. Eine bereits bisher mögliche Pauschalierung mit 15 Prozent für Fahrtkostenzuschüsse zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) schließt die Pauschalierung von Mobilitätsbudgets ebenfalls aus.
Die neue Pauschalisierungsvorschrift im Einzelnen:
- Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben.
- Dies gilt nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).
- Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro begrenzt.
- Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind außerdem Arbeitgeberleistungen für Luftfahrzeuge und für private Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers (z. B. die Übernahme der Leasingrate).
- Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen).
- Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine in Form von Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps oder entsprechende Geldkarten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.
- Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 (neu) EStG sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das den Arbeitnehmern bereitgestellte Mobilitätsbudget. Nicht steuerbare oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen, z. B. die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, gewährte Vergütungen nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG, die Gewährung eines Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG oder auch die Überlassung eines Dienstfahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen.
- Eine Pauschalbesteuerung nach Nr. 8 (neu) ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. In den Fällen einer Pauschalbesteuerung nach Nr. 8 ist § 37b EStG nicht anzuwenden. Auch hier sind die beiden Regelungen jeweils nur alternativ anwendbar.