Die wichtigsten Änderungen und Neurungen im Detail

Augustus 1, 2024

Im Zuge der Einführung der neuen Pauschalierungsmöglichkeit von Mobilitätsbudgets soll auch das Verfahren der Inanspruchnahme für alle Pauschalierungsvorschriften neu geregelt werden (§ 40 Abs. 4 EStG). Die Anwendung hat nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. September 2021 - VI R 38/19).

Wenn sich Arbeitgeber aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dafür entscheiden, das Pauschalierungswahlrecht anzuwenden, können sie dies dem zuständigen Finanzamt durch eine einfache Erklärung bekannt machen. Diese ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Die pauschale Lohnsteuer wird dann vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass…

  • … auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind,
  • … es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Die Steuerbefreiung wird erstmals für Anlagen angewendet, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Änderungen für Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Überblick:

  • Umsatzgrenzen: Grenzwerte für Kleinunternehmer werden angehoben
  • Internationalisierung: Im Inland ansässige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung auch im übrigen EU-Raum in Anspruch nehmen (und umgekehrt)

Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden EU-Vorgaben entsprechend neu gefasst. Dabei werden die Umsatzgrenzen angehoben: Für das Vorjahr auf maximal 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) und für das aktuelle Jahr auf maximal 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) Gesamtumsatz.

Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem werden Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungstellung von Kleinunternehmern aufgenommen (§ 34a -neu- UStDV).

Zudem wird die bisher nur auf Deutschland ausgerichtete Kleinunternehmerregelung im EU-Binnenmarkt internatio­nalisiert. Auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Umgekehrt wird die Nutzung der im Inland gewählten Kleinunter­nehmer­regelung auch in anderen EU-Ländern mit besonderem Meldeverfahren und ID-Nummer ermöglicht (§ 19a -neu- UStG). Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Änderungen für die Kleinunternehmerregelung treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.